Für den Rechtsschutz in klaren Fällen ist das summarische Verfahren anwendbar. Gestützt auf Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist der Vizepräsident des Handelsgerichts zuständig. 1.3. Rechtsschutzinteresse Auf ein Gesuch wird nur eingetreten, wenn die gesuchstellende Partei daran ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO).