1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO, da auch Mietverträge über Geschäftsliegenschaften vom Begriff der geschäftlichen Tätigkeiten erfasst werden,1 der Streitwert sechs Monatsmietzinse umfasst2 und damit mit Fr. 96'930.00 (6 * Fr. 16'155.00 [inkl. MwSt.]) die für die Beschwerde an das Bundesgericht