Die nach Abschluss des Vergleichs vom 1. Februar 2019 eingetretene Covid-Pandemie habe die diesem zugrundeliegende Interessenabwägung in ihren Grundfesten erschüttert. Die Pandemie und ihre Folgen seien unvorhersehbar, unvermeidbar und unabwendbar gewesen, womit es sich um unwiderstehliche höhere Gewalt handle. Damit könne am Erstreckungsvergleich nicht mehr festgehalten werden (clausula rebus sic stantibus).