Die Gesuchsgegnerin macht hauptsächlich geltend, es liege weder eine klare Sach- noch Rechtslage vor. Vielmehr habe sie am 14. Juli 2022 ein neues Schlichtungsgesuch auf Erstreckung des Mietverhältnisses bis März 2025 eingereicht. Die nach Abschluss des Vergleichs vom 1. Februar 2019 eingetretene Covid-Pandemie habe die diesem zugrundeliegende Interessenabwägung in ihren Grundfesten erschüttert.