Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, der Mietvertrag mit der Gesuchsgegnerin ende definitiv per 30. September 2022. Dennoch habe diese bekannt gegeben, das Mietobjekt nicht rechtzeitig verlassen zu wollen. Sie habe daher bereits heute ein Interesse daran, die Gesuchsgegnerin vorsorglich aus dem Mietobjekt ausweisen zu lassen. 5. Am 14. Juli 2022 reichte die Gesuchsgegnerin bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks […] ein Schlichtungsgesuch ein. Darin beantragte sie, das Mietverhältnis sei bis zum 31. März 2025 zu erstrecken (vgl. Antwortbeilage [AB] 2)