4. Die Beklagte verpflichtet sich, bei der nächsten Ortsbürgergemeindeversammlung vom Juni 2019 einen Antrag auf Verpflichtungskredit für die Erneuerung des Aussenmobiliars der Gartenwirtschaft (Tische und Stühle) einzureichen. 5. Die Parteien tragen die Gerichtskosten (Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00) sowie die Beweiskosten je zur Hälfte. 6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen." 3.2.4. Gleichentags schrieb das Bezirksgericht […], Präsidium des Zivilgerichts, das Verfahren ab und entschied über die Prozesskosten. Dieser Entscheid blieb unangefochten.