3. 3.1. 3.1.1. Die Gesuchstellerin schloss am 13. Januar 2014 per 1. April 2014 mit E. und F. einen Mietvertrag über das Restaurant G. Der Mietvertrag ist unbefristet, mit einer Mindestdauer von fünf Jahren und einer Option auf weitere fünf Jahre. Sofern ihn keine der Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit kündigt, verlängert er sich um weitere fünf Jahre, d.h. der Mietvertrag war erstmals kündbar mit Wirkung per 31. März 2019 (GB 1 Ziff. 4.1 sowie 7). 3.1.2. Auf Wunsch von E. und F. wurde der Mietvertrag im Oktober 2017 rückwirkend per 22. Februar 2017 auf die Gesuchsgegnerin übertragen (GB 2).