1. Das Verfahren wird – soweit mit dem Gesuch vom 27. Juni 2022 die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts beantragt wird – zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. In Gutheissung des Gesuchs vom 27. Juni 2022 wird festgestellt, dass die bei der Obergerichtskasse hinterlegte Geldsumme von Fr. 85'000.00 als hinreichende Sicherheit i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB für die glaubhaft gemachte Forderung der Gesuchstellerin gegenüber der C. in der Höhe von Fr. 79'823.25 gilt. Sie stellt diese vorläufig sicher.