8. Prosequierung 8.1. Ist die Sicherheit hinreichend, fällt der Anspruch auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts dahin. Der Streit wird jedoch nur dann beendet, wenn die Sicherheit definitiv bestellt wird. Das Eintragungsverfahren ist gleich fortzusetzen, wie es auch ohne Sicherheitsleistung hätte fortgesetzt werden müssen.19 Das Verfahren geht aber künftig auf definitive Bestellung der Sicherheit und hat die Frage zum Gegenstand, ob und bis zu welchem Betrag die gestellte Sicherheit haftet.20