6.2. Würdigung Die Gesuchstellerin behauptet, die letzten Arbeiten am 11. Mai 2022 ausgeführt zu haben. Dieser Tatsachenvortrag wurde von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten, womit er dem Entscheid ohne Weiteres zugrunde zu legen ist, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).18 Die viermonatige Verwirkungsfrist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB endet folglich erst am 11. September 2022 und ist somit noch nicht abgelaufen.