219 i.V.m. Art. 242 ZPO als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben. 3. Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Eingabe vom 14. Juli 2022 die Abweisung des Gesuchs. Sie anerkennt demnach einen Sicherungsanspruch der Gesuchstellerin gerade nicht. Dementsprechend muss im vorliegenden Verfahren nach wie vor geprüft werden, ob der Gesuchstellerin die Glaubhaftmachung der (übrigen) Eintragungsvoraussetzungen gelingt. 11