2.2.2. Infolge hinreichender Sicherheitsleistung i.S.v. Art. 839 Abs. 3 ZGB vermag die Gesuchstellerin eine vorläufige Eintragung des von ihr anbegehrten Bauhandwerkerpfandrechts in Höhe von Fr. 79'823.25 auf den Grundstücken GB S. Nrn. aaa und bbb von Vornherein nicht mehr zu erreichen. Das gesuchstellerische Interesse an der Verfahrensfortführung ist in dieser Hinsicht folglich untergegangen und das Verfahren insoweit gestützt auf Art. 219 i.V.m.