2.2. Würdigung 2.2.1. Vorliegend hat die C. den Betrag von Fr. 85'000.00 als Ersatzsicherheit bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Die Hinterlegung erfolgte ohne Zustimmung der Gesuchstellerin und ohne vorgängigen Sicherheitshinterlegungsvertrag. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme angesetzt. In der Folge äusserte sich die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 25. Juli 2022 nicht zum hinterlegten Betrag und erhob insbesondere keine Einwendungen gegen dessen Höhe.