2. Hinreichende Sicherheit 2.1. Rechtslage Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts kann nicht verlangt werden, wenn der Grundeigentümer für die angemeldete Forderung eine hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 3 ZGB). Diesfalls erhält der Unternehmer anstelle eines mittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechts in der Form des Bauhandwerkerpfandrechts2 eine Ersatzsicherheit.3