Vorliegend ist nur die Gesuchstellerin, nicht aber der Gesuchsgegner im Handelsregister eingetragen. Zudem beträgt der Streitwert lediglich Fr. 5'378.00, so dass gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht nicht offen steht. Folglich handelt es sich vorliegend um keine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist. Demzufolge ist auf das Gesuch nicht einzutreten.