Vorliegend ist nur die Gesuchstellerin, nicht aber die Gesuchsgegnerinnen 1 und 2 im Handelsregister eingetragen. Zudem beträgt der Streitwert lediglich Fr. 10'000.00. Folglich handelt es sich vorliegend um keine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist. Demzufolge ist auf das Gesuch nicht einzutreten.