3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 3. Oktober 2022 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben. 3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei das Grundbuchamt die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin löscht.