6. 6.1. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 setzte der Präsident der Gesuchsgegnerin eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 28. Juni 2022 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort. Damit wurde die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die die Angelegenheit spruchreif ist oder zur Hauptverhandlung vorlädt. 6.2. Die Gesuchsgegnerin hat auch innert der Nachfrist keine Antwort erstattet. Der Präsident zieht in Erwägung: