Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Bau des Wohnund Geschäftshauses auf Parzelle 47 in Q. sei die Gesuchstellerin von der C. mit Werkvertrag vom 20. August 2021 mit diversen Sanitär- und Heizungsarbeiten betraut worden. Die Totalunternehmerin sei mit ihren Zahlungen in Rückstand geraten, worauf die Parteien einen Abzahlungsvertrag vereinbart hätten. Die Totalunternehmerin habe sich aber nicht daran gehalten. Daher habe ihr die Gesuchstellerin die vorläufige Einstellung der Arbeiten angedroht. Im Gegenzug habe die Totalunternehmerin die Auflösung des Werkvertrags angekündigt.