5 BACHOFNER, Die Mieterausweisung: Rechtsschutz in klaren und in weniger klaren Fällen, 2019, N. 859. -7- Der Vizepräsident erkennt: 1. Das Gesuch vom 27. April 2022 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 2'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein)  die Gesuchsgegnerin (mit Doppel des Gesuchs vom 27. April 2022 [inkl. Beilagen]) 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)