Nachdem die E. und die Gesuchstellerin nach dem Ausweisungsentscheid des Handelsgerichts vom 3. April 2020 mehr als zwei Jahre Zeit hatten, das Mietobjekt zu räumen und die in ihrem Eigentum stehenden Sachen abzuholen, verhalten sie sich widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, wenn sie diese Möglichkeiten nicht nutzten und nun mit ihrem Gesuch vom 27. April 2022 der Gesuchsgegnerin den Selbsthilfeverkauf gestützt auf ihre angeblichen Eigentumsansprüche verbieten lassen wollen.5