Auch diese Frist liess die E. offenbar ungenutzt verstreichen. Dass dieser die Räumung von der Gesuchsgegnerin nicht ermöglicht worden sei, behauptet die Gesuchstellerin nicht. Sie behauptet bloss, sie selbst habe die Gesuchsgegnerin um Räumung nachgesucht (vgl. Gesuchsbeilagen 1 f.). Indessen datieren diese Gesuche vom Mai 2021 und somit vor dem Entscheid SZ.2020.51. Dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin auch nach diesem Entscheid die Räumung des Mietobjekts verweigert hat, ist nicht belegt.