Dies ist zu verneinen: Die E. weigert sich seit geraumer Zeit, das Mietobjekt zu verlassen und die sich im Mietobjekt befindlichen Sachen aus diesem zu entfernen. Ebenso wurde der E. im Verfahren betreffend die Bewilligung des Selbsthilfeverkaufs (SZ.2020.51 und ZSU.2021.159) eine vierwöchige Frist zur Abholung der umstrittenen Sachen angesetzt. Damit hätte es ihr offen gestanden, den Selbsthilfeverkauf abzuwenden (vgl. SZ.2020.51 E. 8). Auch diese Frist liess die E. offenbar ungenutzt verstreichen.