3. Hauptsachenprognose Ob die Gesuchstellerin tatsächlich Eigentümerin der von ihr reklamierten Sachen ist, kann vorliegend offengelassen werden. Sie macht nicht geltend, dass ihr angeblicher Eigentumsanspruch bereits verletzt wurde. Fraglich ist bloss, ob eine Verletzung ihres Eigentumsanspruchs droht.