1.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO, da die geschäftliche Tätigkeit der beiden Parteien betroffen ist, der Streitwert von Fr. 295'814.88 die für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) überschreitet und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind.