Vorliegend haben beide Parteien ihren Sitz im Kanton Aargau und die umstrittenen beweglichen Sachen befinden sich in R., ebenfalls im Kanton Aargau, wo auch deren Verkauf stattfinden soll (vgl. SZ.2020.51 Dispositivziffer 1 i.f.). Demnach ist die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau gegeben.