1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 30 ZPO ist für Klagen, welche dingliche Rechte oder den Besitz an beweglichen Sachen betreffen, das Gericht am Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gelegenen Sache zuständig (Art. 30 Abs. 1 ZPO). Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Sitz der geschädigten Person der der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig (Art. 36 ZPO).