2. Es sei der Gesuchsgegnerin sofort (und superprovisorisch) und unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu befehlen, der Gesuchstellerin unverzüglich Zutritt zu ihrem Eigentum in den Räumlichkeiten des bestehenden Mietobjekts (Laden- Restaurantlokal Erdgeschoss; div. Räumlichkeiten im 1. Untergeschoss), in R., zu gewähren, verbunden mit der Androhung, dass die zuständige Behörde im Unterlassungsfall mit der zwangsweisen Türöffnung beauftragt wird. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."