3.5. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung der E. wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. Dezember 2021 ab (ZSU.2021.159). Auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 4A_57/2022 vom 24. Februar 2022). 4. Mit Gesuch vom 27. April 2022 (pers. überbracht) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Gesuchsgegnerin sofort (und superprovisorisch) und unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, das Eigentum der Gesuchstellerin, zu verkaufen, zu beschädigen, zu zerstören, zu entwerten, unbrauchbar zu machen und zu entsorgen.