3.3. Nachdem die E. die Frist zur Räumung des Mietobjekts ungenutzt verstreichen gelassen hatte, gelangte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. September 2020 an das Bezirksgericht R. und beantragte, ihr sei die Bewilligung zu erteilen, die sich noch im Mietobjekt befindlichen Sachen freihändig zu verkaufen bzw. zu entsorgen. (vgl. ZSU.2021.159, Aktenzusammenzug Ziff. 2.1). 3.4. Nachdem die Präsidentin der Justizleitung der Gerichte Kanton Aargau das Verfahren dem Bezirksgericht Rheinfelden zur Beurteilung überwiesen hatte, erkannte dieses mit Entscheid vom 8. Juli 2021 (SZ.2020.51):