9 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von rund Fr. 7'825.07. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach weiteren Abzügen von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und zuzüglich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag von Fr. 6'494.80, den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Parteientschädigung zu entrichten hat.