6.3. Parteientschädigung Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 515'160.00 (siehe E. 1.1.2) – bemessen (vgl. § 3 AnwT). Ausgehend von einer Grundentschädigung von rund Fr. 31'300.28 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von rund Fr. 7'825.07.