6. Prozesskosten 6.1. Verlegung Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist das Gesuch um Mieterausweisung gutzuheissen. Die Gesuchsgegnerin gilt demnach als unterliegend, womit ihr die Prozesskosten aufzuerlegen sind. Gründe, die abweichend vom Grundsatz eine Verlegung