Hinsichtlich der beantragten Ordnungsbusse ist zu berücksichtigen, dass Ordnungsbussen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets unter Berücksichtigung des objektiven Ausmasses der Zuwiderhandlung auszufällen sind.18 Um dies zu ermöglichen, ist die beantragte Ordnungsbusse vorliegend mit dem gesetzlich vorgesehen Zusatz "bis zu" anzuordnen. 5. Fazit Das Rechtsbegehren Ziff. 2 ist vollumfänglich gutzuheissen.