4.2. Rechtliches Das Handelsgericht ordnet bei der direkten Vollstreckung auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an (vgl. Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 236 Abs. 3 ZPO).14 Art. 343 ZPO enthält eine abschliessende Aufzählung der möglichen Vollstreckungsmassnahmen. Diese lassen sich indes kombinieren.15