Im genannten Fall ging es um die Frage, ob eine Kündigung, die am letzten Tag der Frist nach Art. 257d Abs. 1 OR versendet wurde, als verfrüht zu betrachten ist. Da die Kündigung vorliegend nach Ablauf der Kündigungsfrist versendet wurde, kann die Gesuchsgegnerin aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid nichts zu ihren Gunsten ableiten.