266l Abs. 2 OR sind damit erfüllt, womit das Mietverhältnis per 28. Februar 2022 wirksam gekündigt wurde. An der Gültigkeit der ausserordentlichen Kündigung vermag auch die fristgerechte Tilgung des Mietzinses für den Monat November 2021 nichts zu ändern, zumal der Mietzins für den Monat Dezember 2021 nachweislich erst am 17. Januar 2022 und damit erst nach Ablauf der Zahlungsfrist getilgt wurde (GB 11). Der von der Gesuchsgegnerin zitierte Bundesgerichtsentscheid ist vorliegend nicht einschlägig. Im genannten Fall ging es um die Frage, ob eine Kündigung, die am letzten Tag der Frist nach Art. 257d Abs. 1 OR versendet wurde, als verfrüht zu betrachten ist.