Die 30-tägige Zahlungsfrist endete damit am 14. Januar 2022 (vgl. Art. 78 Abs. 1 OR). Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 kündigte die Gesuchstellerin unter Verwendung des amtlichen Formulars des Kantons Aargau den fraglichen Gewerbemietvertrag auf den 28. Februar 2022 (GB 9). Das Kündigungsschreiben erreichte die Gesuchsgegnerin am 18. Januar 2022 (GB 10). Die Voraussetzungen einer ausserordentlichen Kündigung von Art. 257d Abs. 2 OR und Art. 266l Abs. 2 OR sind damit erfüllt, womit das Mietverhältnis per 28. Februar 2022 wirksam gekündigt wurde.