3.3. Würdigung Unbestritten ist, dass die Gesuchsgegnerin das Mietobjekt an der C. in D. übernommen hatte und mit der Zahlung des Mietzinses für die Monate November 2021 und Dezember 2021 in Rückstand geriet. Mit eingeschriebenem Brief vom 10. Dezember 2021 mahnte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin und setzte ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen (GB 7, 8). Zugleich drohte sie der Gesuchstellerin für den Fall der Nichtleistung die Kündigung an. Dieses Schreiben wurde der Gesuchsgegnerin am 15. Dezember 2021 zugestellt. Die 30-tägige Zahlungsfrist endete damit am 14. Januar 2022 (vgl. Art. 78 Abs. 1 OR).