Die Gesuchstellerin habe aufgrund der ersten Mietzinszahlung vom 7. Januar 2022 davon ausgehen müssen, dass der zweite Mietzins ebenfalls noch eintreffen werde. Sie hätte demnach ihr Bankkonto prüfen und von einer Kündigung absehen müssen (Gesuchsantwort Rz. 40). Die Kündigung sei daher ungültig und im Übrigen rechtsmissbräuchlich (Gesuchsantwort Rz. 41).