3.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin entgegnet, das Bundesgericht habe in BGer 4C.96/2006 vom 4. Juli festgehalten, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Kündigung nach Art. 257d OR der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung massgebend sei (Gesuchsantwort Rz. 38). Da die Gesuchstellerin die Kündigung an dem Tag ausgesprochen habe, an dem der ausstehende Mietzins für den Monat Dezember 2021 bei ihr eingetroffen sei, sei die Kündigung verspätet erfolgt (Gesuchsantwort Rz. 39). Die Gesuchstellerin habe aufgrund der ersten Mietzinszahlung vom 7. Januar 2022 davon ausgehen müssen, dass der zweite Mietzins ebenfalls noch eintreffen werde.