Sie behauptet, die Gesuchsgegnerin sei mit der Zahlung des Mietzinses für die Monate November 2021 und Dezember 2021 in Rückstand geraten (Gesuch Rz. 6). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 habe sie die Gesuchsgegnerin betreffend die ausstehenden Mieten für die Monate November 2021 und Dezember 2021 gemahnt und ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen unter Androhung der ausserordentlichen Kündigung angesetzt. Das Mahnschreiben sei der Gesuchsgegnerin am 15. Dezember zugestellt worden (Gesuch Rz. 6). Diese habe den rückständigen Mietzins für November 2021 in der Folge innert der 30-tätigen Zahlungsfrist bezahlt, nicht jedoch jenen für Dezember 2021 (Gesuch Rz. 7) Die Gesuchstellerin habe