Das Gericht gewährt Rechtsschutz in klaren Fällen im summarischen Verfahren, wenn die Rechtslage klar ist und der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und mithin liquide ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt (Art. 257 Abs. 2 ZPO). Kann der Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO).