Die Gesuchstellerin kann mit einem Begehren um Ausweisung der Gesuchsgegnerin die Beachtung ihrer Rechte am Mietobjekt erwirken. Damit mangelt es vorliegend an einem Feststellungsinteresse. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 ist folglich nicht einzutreten. 2. Rechtsschutz in klaren Fällen Die Gesuchstellerin behauptet, der Sachverhalt sei liquid und die Rechtslage klar. Deshalb beantrage sie die Beurteilung ihres Ausweisungsbegehrens im Verfahren nach Art. 257 Abs. 1 ZPO (sog. Rechtsschutz in klaren Fällen).