257 ZPO keine solche Sperrfrist aus. Weil aber bei Nichteintreten auf das Gesuch die Ausweisung im ordentlichen Verfahren erstritten werden muss und dieser Entscheid die Sperrfrist auslösen kann, rechtfertigt es sich, bereits im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen bei der Streitwertberechnung auf den Mietzins während einer allfälligen dreijährigen Kündigungssperrfrist abzustellen.3