Ist die Beendigung des Mietverhältnisses im summarischen Verfahren betreffend Mieterausweisung strittig, richtet sich der Streitwert nach dem Mietwert während einer allfälligen dreijährigen Kündigungssperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 OR. Zwar löst ein Entscheid im Verfahren nach Art. 257 ZPO keine solche Sperrfrist aus.