3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, sie habe einen Anspruch auf Mietausweisung der Gesuchsgegnerin. Da der Sachverhalt unbestritten bzw. sofort beweisbar und die Rechtslage klar sei, sei dem Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 Abs. 1 ZPO) zu entsprechen. 6. Mit Gesuchsantwort vom 16. Mai 2022 (Postaufgabe: gleichentags) beantragte die Gesuchsgegnerin das Folgende: "Es sei das Gesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.