Für den Widerhandlungsfall sei die polizeiliche Ausweisung anzuordnen und der Polizei der entsprechende Ausweisungsantrag zu erteilen. Es sei vorzumerken, dass die Beklagte auch die Kosten einer allenfalls erforderlichen polizeilichen Ausweisung zu bezahlen hat. Als indirekte Vollstreckungsmassnahme im Widerhandlungsfalle sei im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO ferner eine Ordnungsbusse in Höhe -3- von CHF 1000.00, eventualiter nach richterlichem Ermessen, für jeden Tag der Nichterfüllung anzuordnen.