Fr. 4'018.00. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 4'138.50, den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Parteientschädigung zu bezahlen hat. Da die Gesuchstellerin keinen Mehrwertsteuerzuschlag verlangt, kann ihr ein solcher auch nicht zugesprochen werden. 7.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Vizepräsident erkennt: