Umstände, aus denen die Gesuchstellerin einen solchen Schluss hätte ziehen können oder müssen, werden von der Gesuchsgegnerin keine behauptet. Somit wusste die Gesuchstellerin erst am 9. November 2020 nach Erhalt des E-Mails der Gesuchsgegnerin (GB 35), in dem sie die Auflösung der entsprechenden Werkverträge erklärte, mit Sicherheit, dass sie keine weiteren Arbeiten mehr erbringen werde.